Die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt die energetische Inspektion von Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung größer als 12 kW vor.

Damit ist die europäische Richtlinie 2002/91/EG „Energy Performance of Buildings Directive“ (EPBD) durch die EnEV im nationalen Recht umgesetzt.

Die Inspektion umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, sind zu überprüfen und zu bewerten.

Dies sind insbesondere Veränderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen. Die Effizienz der wesentlichen Komponenten ist zu ermitteln.

Dem Betreiber sind Ratschläge in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen für Maßnahmen zur kostengünstigen Verbesserung der energetischen Eigenschaften der Anlage, für deren Austausch oder für Alternativlösungen zu geben. Die inspizierende Person dokumentiert und unterschreibt diese Ratschläge unter Angabe von Name, Anschrift und Berufsbezeichnung.

Der späteste Termin für die erste energetische Inspektion ist abhängig vom Baujahr der RLT-Anlage.

  • Baujahr vor dem 01.10.1987 bis 01.10.2009
  • 01.10.1987 bis 30.09.1995 bis 01.10.2011
  • 01.10.1995 bis 30.09.2003 bis 01.10.2013
  • ab 01.10.2003 im 10. Jahr nach Inbetriebnahme

Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage wiederkehrend mindestens alle 10 Jahre einer energetischen Inspektion zu unterziehen